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Leuchtturm Jugendhilfe e.V.

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Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang

Der Begleitete Umgang (§ 1684 Abs. 4 BGB) dient der Unterstützung des Kindes bei Kontaktaufbau oder -erhalt nach familiären Trennungen sowie dem Schutz des Kindes vor möglichen Schädigungen (z.B. Gewalt, Entführungsgefahr, Entfremdung) bei Umgangskontakten.