Begleiteter Umgang
Der Begleitete Umgang (§ 1684 Abs. 4 BGB) dient der Unterstützung des Kindes bei Kontaktaufbau oder -erhalt nach familiären Trennungen sowie dem Schutz des Kindes vor möglichen Schädigungen (z.B. Gewalt, Entführungsgefahr, Entfremdung) bei Umgangskontakten.